Kündigungsfrist nicht eingehalten oder falsch berechnet – Geltendmachung innerhalb der Klagefrist erforderlich

Verfasser: Dr. Schmelzer
März 26, 2013

Kündigungsschutzklagen müssen nach § 4 KSchG nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden. Bei Einreichung nach Ablauf der Frist, wird die Kündigung von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG. Nach früherer Rechtsprechung könnte Ansprüche auch nach der Frist noch gerichtlich verfolgt werden, wenn die Berechnung der Kündigungsfrist unrichtig war (Vgl. BAG, Urt. v. 06.07.2006 – 2 AZR 215/05).

 

Diese Rechtsprechung wurde bekanntlich im Jahr 2010 durch das Bundesarbeitsgericht aufgegeben.

Das BAG geht in seiner nunmehrigen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 01.09.2010 – 5 AZR 700/09) davon aus, dass sich aus der Kündigungserklärung selbst ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

Liegt der Kündigung keine Berechnung(-sgrundlage) oder andere für die Berechnung maßgeblichen Umstände zu Grunde, muss eine fehlerhaft berechnete Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden – andernfalls tritt die Wirksamkeit der Kündigung zu dem (falsch berechneten) Kündigungstermin ein. Ob die Formulierung des Arbeitgebers, es werde “hilfsweise” zum nächstmöglichen Termin gekündigt, eine Änderung dieser Rechtslage bewirkt, dürfte zweifelhaft sein. Zwar bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er bei einer unrichtigen Berechnung zum nächstmöglichen Termin kündigen will, jedoch nur “hilfsweise” – grundsätzlich kündigt er zum errechneten und mitgeteilten Termin. Die Unwirksamkeit tritt aber nur dann ein, wenn innerhalb der gerichtlichen Frist die Unwirksamkeit geltend gemacht wird, anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam.

Ist die Kündigung zu diesem Kündigungstermin wirksam, können Folgeansprüche ebenfalls ausscheiden.

Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Kündigung erhalten haben.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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