Außerordentliche Kündigung wegen Änderung des Berufsprofils auf XING?

Verfasser: admin
April 26, 2017

Einem Arbeitnehmer ist grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) in seiner Entscheidung vom 7.2.2017 kann dies bei der fehlerhaften Angabe, der (aktuelle) berufliche Status sei “Freiberufler”, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden und eine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit nicht rechtfertigen. Daher sah es die Kündigung eines Steuerberaters als rechtsunwirksam an, mit dem der Arbeitgeber bereits im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart hatte.

Entscheidend war für das LAG auch, dass der Name der Arbeitgeberin im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der XING-Rubrik “Ich suche” gerade keine Angaben dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.

Print Friendly, PDF & Email

Tags:

Category: Aktuelles, IT-Recht, Kaufrecht | RSS 2.0 | Give a Comment | trackback

Keine Kommentare

Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.